Erben und Vererben von Immobilien in Italien

Die nachfolgenden allgemeinen Informationen geben einen ersten Überblick über die Besonderheiten beim Erben und Vererben von Immobilien in Italien:

 

 

Rechtsanwendung

 

Nach dem deutschen Recht unterliegt gemäß Art. 25 EGBGB, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört. Der Erblasser kann für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen, also Immobilien, in Form einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Das Prinzip der Rechtsanwendungsregel ist somit die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit.

 

Dies bedeutet, dass z.B. ein in Deutschland lebender italienischer Staatsbürger durch letztwillige Verfügung von Todes wegen verfügen kann, dass für sein in Deutschland befindliches Immobilienvermögen die Erbfolge durch das deutsche Erbrecht geregelt werden soll.

 

Nach dem italienischen internationalen Privatrecht wird ebenfalls an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt angeknüpft. Auch hier gibt es eine Rechtswahlmöglichkeit. Nach Art. 46 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1998 kann der (italienische) Erblasser in Testamentsform verfügen, wonach die Erbfolge sich nicht nach seiner Staatsangehörigkeit richten soll, sondern nach dem Recht des Landes, in welchem er seinen letzte Wohnsitz hat. Ändert er allerdings nach dieser Verfügung sein Wohnsitzland, wird diese Rechtswahl unwirksam. Diese Rechtswahl ist allerdings nach italienischem Recht nicht nur auf Immobilien beschränkt, sondern gilt für seinen gesamten Nachlass.

 

Diese vorgenannten gesetzlichen Möglichkeiten jeweils In Deutschland und Italien sind vor allem für Ehepartner wichtig, bei denen der eine Ehegatte Deutscher, der andere Italiener ist. Zumindest für in Deutschland belegene Immobilien kann daher eine für beide Seiten einheitliche Erbrechtsfolge festgelegt werden, denn es kann durch eine Rechtswahl erreicht werden, dass für die in Deutschland belegenen Immobilien der Eheleute deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

 

Dies ist vor allem deshalb wichtig, da nach italienischem Recht ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, Erbverträge oder auch Erbverzichte unzulässig sind. Auch kann so sichergestellt werden, dass die Erbfolge zumindest für Immobilien in Bezug auf Kinder oder sonstige Erben in Deutschland einheitlich geregelt wird unter Vermeidung von ungewollten Widersprüchen durch die Anwendung verschiedener Erbrechte nach der Ableben des jeweiligen Ehepartners. Es ist allerdings nicht möglich, eine derartige einheitliche Regelung für in Italien belegenes Immobilienvermögen von deutsch-italienischen Ehepartnern zu bestimmen.

 

Hat ein Ehegatte sowohl die deutsche als auch die italienische Staatsangehörigkeit, so ordnet jedes Recht der beiden Länder die Anwendung des eigenen Landesrechts für die Behandlung der Erbfolge im eigenen Land an. Bei Mehrstaatern anderer Staatsangehörigkeiten ist die effektive Staatsangehörigkeit ausschlaggebend.

 

Gesetzliches Erbrecht in Italien

Die Regelungen des italienischen Erbrechts finden sich in den Art. 456 bis 768 Codice civile.

Nach dem italienischen Erbrecht kann man wie in Deutschland entweder durch gesetzliche Erbfolge oder durch Testament als Erbe berufen werden.

Es gibt nach Art. 565 Codice civile sechs Klassen von gesetzlichen Erben:

- der überlebende Ehegatte

- die Abkömmlinge

- die ehelichen Eltern und Großeltern

- die Seitenverwandten

- die übrigen Verwandten

- der Staat.

Beim Vorhandensein von Abkömmlingen werden Angehörige der nachfolgenden Klassen ausgeschlossen. Sofern der überlebende Ehegatte mit Abkömmlingen des Erblassers zusammentrifft, bekommt der Ehegatte gemäß Art. 581 Codice civile neben einem Abkömmling die Hälfte, neben mehr als einem Abkömmling ein Drittel des Nachlasses.

Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern bei der Erbfolge zwar gleichgestellt. Die ehelichen Abkömmlinge können diese aber gemäß Art. 566 Abs. 2, 527 Abs. 3 Codice civile durch Geldzahlung oder Übertragung von Immobilienvermögen abfinden.

 

"Vonselbsterwerb" und Erbschaftsannahme

 

Nach deutschem Recht gilt das Prinzip des „Vonselbsterwerbs“, d.h. dass derjenige automatisch Erbe ist, der nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat. Wer nach italienischem Recht als Erbe berufen ist, muss die Erbschaft erst durch Erklärung annehmen, Art. 459, 470 Codice civile. Dies kann er nur innerhalb einer Frist von 10 Jahren. Die Annahmeerklärung ist notariell oder privatschriftlich zu erklären, kann aber auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, Art. 474 Codice civile. Lässt der so Berufene die 10-Jahres-Frist tatenlos verstreichen, ist sein Annahmerecht verjährt und er wird als Erbe nicht mehr berücksichtigt.

 

Ausschlagung der Erbschaft

 

Diese Erklärung kann nur vor einem Notar oder dem Nachlassgericht erklärt werden und wird danach in das Erbschaftsregister eingetragen, Art. 519 Codice civile.

 

Außer der gesetzlichen Erbfolge gibt es in Italien wie in Deutschland auch die sogenannte gewillkürte Erbfolge, somit die testamentarische Erbeinsetzung, wobei diese letztwillige Verfügung nur einseitig sein darf. Ein gemeinschaftliches Testament ist nach italienischem Recht nichtig, Art. 458 Codice civile.

Das italienische Recht kennt dabei nur die einseitige Testamentsform. Erbverträge, Erbverzicht oder gemeinschaftliche Testamente sind unzulässig und nichtig, Art. 589 Codice civile.

 

Testamentsformen

 

Das italienische Erbrecht kennt wie das deutsche Recht das

 

  • eigenhändige, privatschriftliche Testament, Art. 604 Codice civile und das
  • notarielle Testament, welches als
    • öffentliches Testament, Art. 603 Codice civile oder als
    • geheimes Testament, Art. 604 Codice civile

    

errichtet werden kann.

 

Pflichtteil ("legittima")

Sofern durch die Errichtung eines Testaments die Erbfolge anders als wie von der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen geregelt werden soll, muss der Erblasser beachten, dass er hierbei größeren Einschränkungen als im deutschen Recht unterworfen ist.

Es ist zu beachten, dass das Pflichtteil in Italien stärker ausgeprägt als in Deutschland ist. In Deutschland erlangt der Pflichtteilsberechtigte lediglich einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des ihm als Erben sonst zustehenden Erbteils.

In Italien ist der Pflichtteil, die „legittima“, ein Noterbrecht mit einer festen Quote als Erbe, nur in geringerem Umfang. Der Pflichtteilsberechtigte ist somit in Italien echter Miterbe.

Pflichtteilsberechtigt sind der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge und gegebenenfalls, beim Fehlen von Abkömmlingen, die Eltern und Großeltern des Erblassers. Im Falle des Vorhandenseins von überlebendem Ehegatten und Kindern kann der Erblasser nur über einen Viertel des Nachlasses frei verfügen, das andere ¾ steht als Pflichterbteil zu, und zwar ¼ dem Ehegatten und zu ½, den Kindern, Art. 542 Abs. 2 Codice civile. Diese Pflichterben haben somit ein echtes Erbrecht. Solange jedoch die Pflichterben ihren Anteil nicht geltend machen, wird der eingesetzte Erbe nach erfolgter Erbschaftsannahme als Erbe des Nachlasses behandelt. Die Geltendmachung des Pflichtteils erfolgt durch die sog. „Herabsetzungsklage“ gemäß den Art. 553 - 564 Codice civile.

Erbnachweis

a) Erbschein

Das italienische Erbrecht kennt keinen Erbnachweis durch Erbschein, wie es ihn in Deutschland gibt. Die Vorlage eines deutschen Erbscheines nebst beglaubigter Übersetzung ist dabei aber ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung des Erbrechtes im Rahmen der Prüfung der Rechtslage durch die Steuer- und Registerbehörden. Es ist daher sinnvoll, diesen Erbnachweis mit beizubringen. Der Erbschein „certificato ereditario“ ist aber in den bis 1918 österreichischen Landesteilen (Südtirol und Teile des Veneto) noch vorzulegen. Dort ist insofern der Codice civile nicht anwendbar. Es wird dort ein Erbschein gemäß dem dort noch geltenden Erbscheinsverfahren erteilt und ist zur Grundbuchberichtigung erforderlich.

b) Erbnachweis in Italien

Dieser wird durch Erklärung vor dem italienischen Notar, dem Nachlassgericht, dem italienischen Konsulat oder der italienischen Gemeindebehörde durch die „Dichiarazione sostitutiva di atto di notorietà“ (Eine Art eidesstattlicher Versicherung) geführt unter Vorlage geeigneter Urkunden betreffend die Abstammung und gegebenenfalls von Testamenten. Privatschriftliche Testamente müssen mit nachlassgerichtlicher Testamentseröffnungsbeurkundung vorgelegt werden, jeweils zusammen mit beglaubigter Übersetzung.

Da nach italienischem Erbrecht die Annahmeerklärung des Erben erforderlich ist, muss diese ebenfalls schon zusammen mit der Erbschaftssteuererklärung mit vorgelegt werden.

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