Erben und Vererben von Immobilien in Malta

1. Zwei Arten der Erbfolge

 

a) gewillkürte Erbfolge:

aa) durch privatschriftliches Einzeltestament oder gemeinschaftliches Ehegattentestament, der sog.„unica charta“;

bb) durch ein geheimes Testament, welches vom Erblasser oder von einem Notar bei Gericht hinterlegt wird oder

cc) durch ein beim Notar erklärtes Testament;

Testamentarisch kann über das gesamte Vermögen oder nur einen Teil hiervon verfügt werden. Der Nachlassteil, über welchen bei einer Teil-Verfügung nicht ausdrücklich testamentarisch verfügt wird, unterliegt der gesetzlichen Erbfolge. Somit kann der Erblasser per Gesamtverfügung alles einem oder mehreren Erben hinterlassen, oder Einzelverfügungen zugunsten einzelner Vermächtnisnehmer bestimmen.

 

b) gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt, der sog. „Intestaterbfolge“.

 

2. Registrierung der letztwilligen Verfügung

Innerhalb von zwei Wochen ab Testamentserrichtung beim Notar fertigt dieser einen Eintragungsvermerk und beantragt die Eintragung des Testaments im öffentlichen Register. Man kann auch ein geheimes Testament beim Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinterlegen oder persönlich einem Notar übergeben, der das Testament  an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Verwahrung weiterleiten muss.

 

3. Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass des Verstorbenen, der kraft Gesetzes den Abkömmlingen des Erblassers gegenüber dem überlebenden Ehepartner vorbehalten ist. Nach Art. 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Malta beträgt der Pflichtteil für alle Kinder ein Drittel des Nachlasswertes, wenn nicht mehr als vier Kinder vorhanden sind, und die Hälfte des Nachlasswertes, wenn sich der Nachlass auf mehr als vier Kinder verteilt. Nach Art. 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Malta hat der überlebende Ehegatte, wenn auch Kinder des Erblassers vorhanden sind, ein Pflichtteilsrecht an ¼ des Wertes des Nachlasses zu vollem Eigentum, bei Kinderlosigkeit nach Art. 632 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Malta 1/3 hiervon.

 

4. Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament vorhanden oder dieses ungültig ist, die testamentarisch bestimmten Erben das Erbe nicht antreten wollen oder können oder wenn kein Anwachsungsrecht unter den Erben besteht.

 

Der Nachlass steht dann in der Reihenfolge: den Abkömmlingen, den Vorfahren, den Verwandten in der Seitenlinie und dem Ehepartner des Verstorbenen und, wenn kein Angehöriger auszumachen ist, dem maltesischen Staat zu. Die Erbfolge richtet sich nach der Nähe des Verwandtschaftsgrades. Dieser wird durch die Anzahl der Generationen bestimmt. Dies bedeutet gemäß den Art. 808 – 810 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Malta:

 

War der Erblasser ledig und ohne Kinder: die Hälfte des Nachlasses erben seine Eltern oder bei deren Vorversterben deren Nachkommen. Die andere Hälfte erben seine Geschwister und bei deren Vorversterben deren Nachkommen.

 

War der Erblasser ledig und hinterließ Kinder, erben diese zu gleichen Teilen, gegebenenfalls deren Nachkommen.

 

War der Erblasser verheiratet, ohne Kinder: Die Ehefrau wird Alleinerbin.

 

War der Erblasser verheiratet und hinterließ Kinder: Die Kinder, oder im Falle deren Vorversterbens deren Nachkommen werden zu gleichen Teilen seine Erben einer Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte erbt der überlebende Ehegatte. Nach maltesischem Erbrecht hat der überlebende Ehegatte auch das Recht, weiter in der Ehe-Hauptwohnung zu wohnen. Außerdem hat er ein Nutzungsrecht an dem gesamten Hausrat. Sofern die Ehewohnung schon zum Teil dem überlebenden Ehegatten gehörte, hat dieser bei jeglicher Aufteilung zwischen den Erben und dem überlebenden Ehegatten das Recht zu verlangen, dass die Ehewohnung ihm unter Berücksichtigung ihres Wertes zugeteilt wird.  

 

Registrierte oder nicht registrierte Lebenspartner haben in Malta keinerlei Erbrecht. Ein Lebenspartner kann somit nur im Wege der testamentarischen Erbfolge ein Erbrecht erlangen.

Wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung an der Errichtung eines Testaments gehindert hat und damit als erbunwürdig gilt, ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

 

5. Nachlassbehörden

Für Erbstreitigkeiten sind die maltesischen Gerichte zuständig. Sind sich jedoch die Erben über den Nachlass einig, werden von ihnen Notare und Rechtsanwälte eingeschaltet.

 

Jeder Betroffene kann sich auch direkt zunächst an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit wenden, um einen Beschluss über die Eröffnung eines Nachlassverfahrens zu seinen Gunsten zu erwirken.

 

Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils sind entweder direkt gegenüber dem Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts oder beim Notar abzugeben, welcher diese an das Gericht weiterzuleiten hat.

 

Sinnvoll ist es daher auf jeden Fall, zunächst einen mit dem maltesischen Recht vertrauten Rechtsanwalt zu beauftragen, welcher zunächst versuchen wird, ein zeitaufwendiges Anrufen des Gerichts zu vermeiden, den Nachlass abzuklären, eine Einigung mit den anderen Erben herbeizuführen und dann einen maltesischen Notar mit der formellen Abwicklung des Nachlasses beauftragen wird.

 

6. Nachlassverfahren und Nachlassabwicklung

Das Nachlassverfahren wird eingeleitet, wenn sich ein Erbe an einen Notar oder Rechtsanwalt wendet und dieser Nachforschungen anstellt, um festzustellen, ob im öffentlichen Register ein öffentliches Testament oder bei Gericht ein geheimes Testament vorliegt. Der Notar ermittelt die Erben und Vermächtnisnehmer und unterrichtet sie über die Ergebnisse seiner Nachforschungen. Der Nachlass wird gemäß der letztwilligen Verfügung des Erblassers oder gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.

 

Die Nachlassgegenstände können bei Zustimmung aller Erben veräußert werden unter Aufteilung des Erlöses entsprechend der Erbanteile.

 

Im Streitfall, d.h. sind sich die Erben über z. B. die Echtheit eines Testaments oder die Nachlassverteilung nicht einig, kann jeder Erbe sich an die Erste Kammer des Zivilgerichts oder an das Nachlassgericht wenden.

 

7. Zeitpunkt für Erbfolge

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers oder dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen gerichtlichen Todeserklärung eines Verschollenen ein.

 

Niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzutreten. Der Erbe muss daher erklären, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Diese Erklärung kann sowohl ausdrücklich durch Annahme- oder Ausschlagungserklärung gegenüber einem Notar oder dem Gericht  als auch bei Annahme stillschweigend erfolgen, wenn das Verhalten des Erben seine Absicht erkennen lässt, das Erbe anzutreten. Eine Ausschlagung des Erbes kann nicht vermutet werden, sonderm kann nur ausdrücklich gegenüber dem Gericht oder Notar erklärt werden.

Ein Vermächtnisnehmer kann mit Eintritt des Erbfalls vom Erben die Herausgabe des vermachten Gegenstands verlangen.

 

8. Erbenhaftung

Jeder Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten seinem Anteil entsprechend und so, wie es der Erblasser bestimmt hat. Bei gesetzlicher Erbfolge oder für den Fall, dass im Tetsament keine Haftungsregelung getroffen wurde, begleicht jeder Erbe die Verbindlichkeiten entsprechend seinem Nachlassanteil. Jeder Erbe haftet persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten.

 

Wenn einer der Erben Vermögen besitzt, das mit einer Hypothek als Sicherheit für die Schulden belastet ist, haftet er aufgrund dieses Vermögens für die gesamten Verbindlichkeiten. Hat ein Erbe durch diese Hypothekenbelastung mehr als seinen Anteil an gemeinsamen Verbindlichkeiten beglichen, kann er von den anderen Erben einen ihrem Anteil entsprechenden Ausgleich verlangen.

 

9. Unterlagen für Grundbuchberichtigung

Ein Erbe ist nicht verpflichtet, eine geerbte Immobilie eintragen zu lassen. Nach dem Gesetz über Beurkundungs- und Übertragungskosten muss ein Erbe von unbeweglichen Sachen aber eine „Causa-Mortis-Erklärung“ in das öffentliche Register eintragen lassen, welche er bei einem Notar abgibt. Sie enthält das Datum, die genauen Angaben zu der verstorbenen Person und dem Erben, den Ort und den Zeitpunkt des Todes, eine genaue Beschreibung des geerbten Vermögens, den Übertragungstitel, den Wert der Immobilie, den Ort, an dem die Erklärung abgegeben wurde, sowie die Unterschriften des Erklärenden und des Notars.

 

10. Nachlassverwaltung und Testamenmtsvollstreckung

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht vorgeschrieben. Der Nachlass wird durch den Erben, einen Nachlassverwalter oder einen Testamentsvollstrecker verwaltet.

 

Letztere erstellen ein Nachlassverzeichnis. Sie vertreten die mit dem Nachlass verbundenen Rechte, wobei sie alle gegenüber dem Nachlass erhobenen Forderungen prüfen; sie verwalten das im Nachlass enthaltene Geldvermögen und die durch Immobilienverkauf erlangten Gelder mit der Verpflichtung, sie anzulegen, an die Erben auszuzahle und ihnen gegenüber Rechenschaft abzulegen.

 

11. Erbschafts- und Erbennachweis

Für die Erbberechtigung wurden bisher keine dokumente als Nachweis der Erbengemeinschaft oder Erbberechtigung ausgestellt, da der Erbfall automatisch mit dem Tod des Erblassers eintritt. Jeder Beteiligte konnte sich an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder an einen Notar wenden, um die Eröffnung des Nachlassverfahrens zu seinen Gunsten zu beantragen. Zu beachten ist aber, dass aufgrund der VO (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung) auch in Malta seit dem 17.08.2015 ein Europäisches Nachlasszeugnis zum Erbnachweis außerhalb von Malta in den anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union - außer in Großbritannien, Irland und Dänemark - beantragt und erlangt werden kann.

 

12. Steuern im Erbfall

Es gibt in Malta keine Erbschafts- , Schenkungs- oder Vermögensbesteuerung. Dafür fällt bei einem Eigentumswechsel durch Erbfall eine Dokumentensteuer (”duty on documents tax“) an in Höhe von 5 % des erklärten (tatsächlichen) Wertes des übertragenen Gegenstands oder Rechts beziehungsweise Nachlasswertes, welche vom Erben oder Beschenkten zu entrichten ist. Zu deren Feststellung wird vom Erben ein Architekt mit der Bewertung der Immobilie beauftragt und auf der Grundlage von dessen Bewertungsgutachten die Steuer berechnet und erklärt. Die Steuer ist innerhalb eines Jahres ab dem Erbfall fällig. Bei verspäteter Erklärung und Zahlung der Steuer sind Verzugszinsen von zur Zeit 8 % Jahreszinsen zu zahlen, Art. 32 (1), 34 und 35 (4) (i) und (ii) des „Duty on Documents and Transfers Act“ vom 25.11.1992 in der Fassung vom 13.04.2017. Der Gesamtzinsbetrag kann aber die geschuldete Steuer nicht überschreiten. Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder Erbe seine notarielle „mortis causa“ Erklärung sowie seine Steuererklärung auch getrennt abgeben, sodass er bei Uneinigkeit zwischen den Erben nicht gehindert wird, auch allein seine Anteils-Registrierung im Grundbuch („Land Registry“) zu erlangen und seine Steuer zahlen zu können.

 

Wir beraten Sie gerne bei einem Erbfall mit Auswirkung in Malta in Zusammenabreit mit maltesischen Notaren, Steuerberatern und Anwälten, kümmern uns um alle notwendigen Unterlagen, fertigen selbst alle erforderlichen beglaubigten Übersetzungen, treten mit notarieller Vollmacht auch persönlich dort für Sie für die wesentlichen einzelnen Rechtshandlungen auf und fertigen im Bedarfsfall auch die deutsche Erbschaftssteuererklärung unter Berücksichtigung des maltesischen Nachlassanteils.